My Wot kann man nicht empfehlen, Beiträge werden gelöscht daher herscht
eie reine Zensur ! Es werden keine objektive Bewertung geschrieben.
Jeder kann gut oder schlecht bewerten ohne eine Seite jemals besucht zu
haben. Nicht installieren, es gibt bessere als MyWot !!
Sollten
Sie Informationen über Kraftwerk haben, dann bitte ich Sie mich zu
kontaktieren. Ich bereite Klage wenn möglich Sammelklage gegen diesen
User vor.
kommu-cybuscum@live.de
Nuten sie dieses Addon on für ihren Browser nicht! Hier erfahren sie warum? Nutzen sie diese Zusatzsoftware für Firefox, Internet Explorer und Chrome bitte nicht! Betrugsseiten im Internet. So können sie sich schützen. Das sollten sie unternehmen! Der Blog gegen Internetbetrug, Webseitenbetrug und Abmahnungen. WOT sammelt Ihre Privaten daten und verkauft diese weiter. Sie machen sich damit Erpressbar.
Montag, 22. April 2013
Montag, 15. April 2013
OLG Köln: Gegenstandswert bei unerlaubter Fotonutzung im Internet auf 3.000 Euro herabgesetzt
Das OLG Köln hat den Gegenstandswert im Falle von unerlaubter
Internetnutzung von Lichtbildern von 6.000 Euro auf 3.000 Euro
herabgesetzt.
Als Begründung nannte das OLG Köln die gestiegene Bedeutung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz für alle gesellschaftlichen Kreise.
Daraus folge, dass der wirtschaftliche Schaden von unerlaubter Fotonutzung im Internet geringer zu bewerten sei.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.11.2011
- Az. 6 W 256/11 -
Als Begründung nannte das OLG Köln die gestiegene Bedeutung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz für alle gesellschaftlichen Kreise.
Daraus folge, dass der wirtschaftliche Schaden von unerlaubter Fotonutzung im Internet geringer zu bewerten sei.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.11.2011
- Az. 6 W 256/11 -
Abmahnung Bildrechte ebay Bilder geklaut
OLG Hamm · Beschluss vom 13. September 2012 · Az. I-22 W 58/12
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 900,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.05.2012 wegen ungenehmigter Verwendung eines Produktfotos eines Media Receivers im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots auf der Internet-Auktionsplattform ebay.de auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie den Antragsgegner zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.05.2012 fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. In ihrem Schreiben vom 09.05.2012 hatte sich die Antragstellerin zugleich befristet bis zum 25.05.2012 bereit erklärt, sich hinsichtlich eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruches wegen der Verwendung des Lichtbildes gegen Zahlung eines pauschalen Betrages von 225,00 € zzgl. Rechtsanwaltskosten für abgefunden zu erklären. Dieser Berechnung lag ein von der Antragstellerin auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2007 bezifferter Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung eines Lichtbildes im privaten Bereich in Höhe von 450,00 € zu Grunde.
Mit Beschluss vom 05.06.2012 hat das Landgericht die von der Antragstellerin nachgesuchte einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren - entsprechend der Angabe der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 30.05.2012 - auf 6.000,00 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 25.06.2012, mit der er unter Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14.10.2011 (2 W 92/11, veröffentlicht in GRUR-RR 2012, 93 = ZUM 2012, 144 = WRP 2012, 597) die Herabsetzung des Streitwerts auf 600,00 € erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.08.2012 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris). Der Senat tritt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.) bei, wonach Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden ist, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Streitwerts sonstiger Urheberrechtsverletzungen (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.08.2012, 22 W 55/12). Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 - Unterlassung). Insoweit war der Streitwert auf 900,00 € festzusetzen, nachdem die Antragstellerin den Lizenzschaden vorgerichtlich auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln selbst mit 450,00 € beziffert hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Zum Streitwert für urheberrechtliche
Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen
privaten Verkauf bei einer Internetauktion (Ebay)
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 25.06.2012 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 05.06.2012, soweit dieser die Streitwertfestsetzung betrifft, und vom 01.08.2012 aufgehoben.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 900,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.05.2012 wegen ungenehmigter Verwendung eines Produktfotos eines Media Receivers im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots auf der Internet-Auktionsplattform ebay.de auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie den Antragsgegner zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.05.2012 fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. In ihrem Schreiben vom 09.05.2012 hatte sich die Antragstellerin zugleich befristet bis zum 25.05.2012 bereit erklärt, sich hinsichtlich eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruches wegen der Verwendung des Lichtbildes gegen Zahlung eines pauschalen Betrages von 225,00 € zzgl. Rechtsanwaltskosten für abgefunden zu erklären. Dieser Berechnung lag ein von der Antragstellerin auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2007 bezifferter Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung eines Lichtbildes im privaten Bereich in Höhe von 450,00 € zu Grunde.
Mit Beschluss vom 05.06.2012 hat das Landgericht die von der Antragstellerin nachgesuchte einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren - entsprechend der Angabe der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 30.05.2012 - auf 6.000,00 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 25.06.2012, mit der er unter Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14.10.2011 (2 W 92/11, veröffentlicht in GRUR-RR 2012, 93 = ZUM 2012, 144 = WRP 2012, 597) die Herabsetzung des Streitwerts auf 600,00 € erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.08.2012 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris). Der Senat tritt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.) bei, wonach Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden ist, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Streitwerts sonstiger Urheberrechtsverletzungen (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.08.2012, 22 W 55/12). Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 - Unterlassung). Insoweit war der Streitwert auf 900,00 € festzusetzen, nachdem die Antragstellerin den Lizenzschaden vorgerichtlich auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln selbst mit 450,00 € beziffert hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Freitag, 12. April 2013
Ich habe gerade erst WOT überhaupt entdeckt.
Und bei der Gelegenheit das WOT meine eigene Webseite in Grund und Boden
rated :) Nach kurzer Recherche bin ich zu folgendem Schluß gekommen.
Das ist kein Trustservice sondern ein reines Denuziationstool. Die
Rating Kategorien sind vollkommen unbrauchbar und das System hat
keinerlei Schutz gegen Manipulation. Wenn man seine Webseite direkt
einträgt bekommt man gleich das Angebot für kostenpflichtige "Tools" die
einem helfen sollen das Rating zu verbessern (Welche Rating Seite macht
denn so was?) Und die kosten bis zu 600$ im Monat. Das komplette System
ist reine Abzocke.
Sonntag, 7. April 2013
Attention: The worst thing you can do is go on MYWOT.COM and get rated.
The second worse is going there to ask why you were badly rated and complain about it. It will only get you rated lower. Think of MYWOT.com as an overly publicized completely useless and unnecessary community of losers who get a rise out of ruining other people's website rep for no good reason.
https://www.facebook.com/Anti.W0T?gclid=CL3-luumia0CFQaHDgodV3w4nA
WOT I'm not stupid
Or is it? Users who install this just so dangerous tool that should already be asking?
Why do you need this tool at all. Any good anti-virus software does much more. And fraud pages or the pages of suspected viruses are blocked directly by Google.
So why install these spy tool?
WOT is spying on your computer. Collects user data and reviews of users do to use to make money. Or do you think WOT was created for the benefit of humanity. There are complaints against WOT and his accomplices. Eventually, you'll lock this unnecessary tool and draw false Reviewer accountable. The day will come where false Reviewer like Kraftwerk and be sentenced to pay damages. And the author of this article is intended to take part in the verdict. And Schadensersatzvorderungen against the operators and provide false reviewer.
The self appointees Internet guardians will receive just punishment nor Ihe.
Do you want to join this Miesen WOT game? Do not be stupid. Remove this rogue Toll. Or better yet. Not even install.
Do not be stupid. Distance yourself from these criminals machinations of WOT wrong Reviewer.
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WOT TROJANS The criminal WOT And also connect you but ...
WHO TO THE OPINION IN WOT JUST LEAVE THAT CAN ONLY BE STUPID. WOT IS KOMSUMIEREN No serious WAY FOR REAL OPINION FORMATION. THEN THEY SHOULD ALREADY EVEN INVOLVED AND ALSO INTRODUCING YOUR OPINION. NOW IF YOU THINK YOU FOR NO TIME HAVE THE SUBJECTS asocial, stalkers, bullies LONELY AND DESIGN COMPLETE DELIVERED. MAL MIND POWER WORKSHOP ADDON
WOT TROJANER Die kriminellen von WOT Und Sie kriegen auch doch...
WER SICH AUF DIE MEINUNG IN WOT EINFACH VERLÄSST, DER KANN NUR BLÖD SEIN. WOT KOMSUMIEREN IST KEIN SERIÖSER WEG FÜR WIRKLICHE MEINUNGSBILDUNG.
DANN MÜSSTEN SIE SICH SCHON SELBST BETEILIGEN UND AUCH IHRE MEINUNG EINBRINGEN.
WENN SIE JETZT DENKEN, DASS SIE DAFÜR KEINE ZEIT HABEN, SIND SIE ASOZIALEN SUBJEKTEN , STALKERN, MOBBERN UND EINSAMEN GESTALTEN KOMPLETT AUSGELIEFERT.
MAL VERSTAND STATT ADDON EINSCHALTEN
Weiter lesen: http://11a.com/WOT-firefox-add-on-trojaner/
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Wie kann man Wot vom Computer entfernen?
Starte Firefox-->Extras-->Einstellungen-->oben Reiter
"Allgemein"-->Addons verwalten-->Erweiterungen-->Addon wählen
und entfernen. Fertig.
http://www.gutefrage.net/frage/wie-wot-entfernen
http://www.gutefrage.net/frage/wie-wot-entfernen
Puke Ich bekomme die Kotze wer WOT vertraut
WOT selber scheint für die Verantwortlich immer noch Geld zu bringen. Aber die Nutzerzahlen werden kleiner. Weil alle Webseiten gewissen Anbietern über WOT blockiert werden können wir gut nachvollziehen, das es so gut wie keine Verluste bei den Besucherzahlen gibt.
WOT braucht wirklich keiner. Wer einen guten Virenscanner wie z.B. Kaspersky installiert hat bekommt genug Sicherheit. Wirklich schlimme Seiten werden zusätzlich durch Google gesperrt. Wer braucht also WOT?
Bei einer Realistischen Betrachtung der WOT Nutzer kann jeder schnell feststellen das hier über 50% alles Seiten manipiliert und falsch bewertet wurden. Die Verantwortliche von WOT können eine Beurteilung vergeben die ausreicht eine Seite zu sperren. Und zudem wird man über diese Tool ausspioniert. Wer gerne seine Surfgewohnheiten P
reis gibt kann diese Tool gerne nutzen.
Nicht zu spät Aufwachen. Erspare dir das Kotzen und entferne WOT von deinen Computer. Das geht ganz einfach im Browser unter Einstellung Addon entfernen.
Hier können Sie gerne weiter lesen: http://11a.com/WOT-firefox-add-on-trojaner/
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